Kinder­schutz in der Kinder­ta­gespflege

Jedes Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. So lautet § 1631 Abs. 2 BGB.

Die Formulierung dieses Gesetzes ist so eindeutig und klar, dass sich daraus unzweifelhaft eine Verpflichtung der Erwachsenen zum respektvollen Umgang mit Kindern ableiten lässt. Dies gilt für alle Erwachsenen, unabhängig vom Verhältnis, das sie zu den Kindern haben, auch für Eltern und Tagesmütter und -väter.

Der Landkreis Dahme-Spreewald engagiert sich sehr für den Kinderschutz, stellt in seinem Kinderschutz-Konzept die Kinderschutz-Arbeit dar und gibt Handlungsanleitungen. Für die Kindertagespflegepersonen wurde ein bestimmtes Verfahren entwickelt, welches im Kinderschutz-Konzept unter Punkt 3.3.11 „Das Verfahren in der Kindertagespflege“ beschrieben ist.

Bei der Abschätzung einer Kindeswohlgefährdung (siehe Punkt 3.1.2 Formen von Kindeswohlgefährdung, Kinderschutzkonzept LDS) haben Tagesmütter und -väter Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind außerdem verpflichtet, den Fachberaterinnen wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, mitzuteilen.

Erhält eine Kindertagespflegeperson Kenntnis von einer möglichen Kindeswohlgefährdung, kann sie zu deren Einschätzung beratend die Fachberaterinnen hinzuziehen. Im Anschluss an eine Prüfung der gewichtigen Anhaltspunkte ist ein verkürzter Melde­bogen auszufüllen. Sind die Fachberaterinnen bisher nicht informiert, sollte dies spätestens durch die Zustellung des Meldebogens erfolgen. Das weitere Verfahren wird dann von der Fachberaterin angeleitet, die einen Teil der Aufgaben einer fallführenden Fachkraft übernimmt.

Eine Besonderheit stellt die „Kooperationsvereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Kindertagespflege“ im Landkreis Dahme-Spreewald dar. Mit dieser haben alle Kindertagespflegepersonen erklärt, das Kinderschutz-Konzept für den Landkreis Dahme-Spreewald anzuerkennen und verpflichten sich, dass dort beschriebene Verfahren zu gewährleisten, sowie die Bestimmungen einzuhalten.