Kita-Finan­zie­rung

Der Aufgabenbereich Finanzierung von Kindertagesstätten richtet sich vorrangig an die Kommunen als Träger dieser Einrichtungen und beinhaltet u. a. die Finanzierungsbeteilung für Kindertagesbetreuungsangebote. Diese erfolgt gem. § 16 (Abs. 2) Zweites Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Land Brandenburg (KitaG) in Höhe von 84 % der Kosten für das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätten. Für andere Angebote der Kindertagesbetreuung gilt der § 1 KitaG.

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