Der Aufgabenbereich Finanzierung von Kindertagesstätten richtet sich vorrangig an die Kommunen als Träger dieser Einrichtungen und beinhaltet u. a. die Finanzierungsbeteilung für Kindertagesbetreuungsangebote. Diese erfolgt gem. § 16 (Abs. 2) Zweites Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Land Brandenburg (KitaG) in Höhe von 84 % der Kosten für das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätten. Für andere Angebote der Kindertagesbetreuung gilt der § 1 KitaG.
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- Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen und Essengeld für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagespflegestelle gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg - Kindertagespflegebeitragssatzung Stand:01.01.2024
- I. Änderungen - Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege Stand:02.12.2022
- Richtlinie über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung Stand:20.07.2022
- Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Qualitätsverbesserung der Kindertagesbetreuung Stand:20.12.2018
- Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege (gültig ab 01.07.2024) Stand:01.07.2024