Bera­tung und Unter­stüt­zung gemäß § 18 SGB VIII

Die Beratung und Unterstützung gemäß § 18 SGB VIII  umfasst die Durchführung der Prüfung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder unter 21 Jahre und der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt) sowie nach § 52 a SGB VIII (Unterstützung bei der Klärung der Vaterschaft).

Dies betrifft alle  Mütter und Väter, bei denen das unterhaltsberechtigte Kind dauerhaft in deren Obhutnahme lebt. Des Weiteren sollen Mütter und Väter ihre Elternverantwortung wahrnehmen und mit Hilfe des Jugendamtes zur Verständigung guter Lösungen kommen.

Unterhaltspflichtigen, deren Kinder nicht durch das ersuchte Jugendamt vertreten werden, haben nur einen Anspruch auf allgemeine Rechtshinweise zur Unterhaltspflicht.

Für diesen Personenkreis ist die Beratung den Rechtsanwälten und freien Trägern vorbehalten.

Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich und es müssten  nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft bzw. Vaterschaftsfeststellungs-Urteil /-beschluss
  • ggf. vorhandener Unterhaltstitel in Form von Urkunden, gerichtliche Vergleiche, Beschlüsse
  • Personalausweis des beantragenden Elternteils
  • bei nicht verheirateten Eltern ggf. den Nachweis über eine bestehende elterliche Sorgeerklärung (Urkunde des jeweiligen Jugendamtes oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht)

Beistandschaften

Im Rahmen der Beistandschaft kann Ihnen das Jugendamt behilflich sein bei

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil

Antragsberechtigt für eine Beistandschaft ist der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Feststellung der Vaterschaft

Die Feststellung der Vaterschaft kann durch urkundliche Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.

Geltendmachung von Unterhalt

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gehört die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches, die Festsetzung des Anspruches durch urkundliche Anerkennung oder Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sowie die Durchsetzung des Unterhaltes über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Tätigkeit des Beistandes ist kostenfrei.

Im gerichtlichen Verfahren können Kosten entstehen. Diese Kosten sind von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu tragen. Vor Einleitung einer kostenpflichtigen Maßnahme wird diese mit dem Elternteil erörtert.

Zur Antragstellung sind mitzubringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzw. Vaterschaftsfeststellungsurteil/-beschluss
  • ggf. vorhandener Unterhaltstitel (Urkunde, Vergleich, Beschluss, Urteil) in vollstreckbarer Ausfertigung
  • Personalausweis des beantragenden Elternteils

Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit dem 18. Lebensjahr des Kindes oder auf schriftliche Erklärung des Elternteils bzw. wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein Antrag anlässlich einer persönlichen Vorsprache erforderlich.