Aufgabe
Der Amts- und Vertrauensärztliche Dienst erstellt amtliche Bescheinigungen, Stellungnahmen und Zeugnisse und erstattet amtliche Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.
Mit den Gesundheitszeugnissen, Stellungnahmen oder Gutachten wird den Auftraggebern eine Entscheidungsgrundlage bereitgestellt, z.B. für die
• sachgerechte Anwendung des Beamten- und Tarifrechts
• Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem Sozialhilferecht
• Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Ausüben bestimmter Tätigkeiten.
Benötigte Unterlagen für die Antragstellung
Zum telefonisch oder schriftlich vereinbarten Untersuchungstermin sind mitzubringen:
• schriftlicher Auftrag der Behörde/Institution mit Angabe der Rechtsgrundlage
• ggf. schriftliche Kostenübernahmeerklärung
• gültiger Personalausweis
• ausgefüllter Fragebogen zur gesundheitlichen Vorgeschichte
• Untersuchungsbefunde/Arztberichte
Formulare und Merkblätter
• Fragebogen zur gesundheitlichen Vorgeschichte
(wird mit Einladung bzw. nach Terminvereinbarung zugeschickt)
Für eine Untersuchung auf Prüfungsverhinderung oder Prüfungserleichterung sind mitzubringen:
• Nachweis der Rechtsgrundlage für das Untersuchungsbegehren (z.B. Auszug aus der jeweiligen Prüfungsordnung)
• Einladungsschreiben zur Prüfung
• ggf. Schreiben der Universität oder Hochschule über Abgabetermin von Arbeiten,
• gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
• Vorlage eines ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes
• ausgefüllter Fragebogen bei Antrag auf Prüfungsfähigkeit/Nachteilsausgleich - Beurteilungsgrundlage
Bei Prüfungsunfähigkeit wegen einer akuten Erkrankung ist zuerst die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt aufzusuchen. Bitten Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt um ein ausführliches Attest, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus!Beachten Sie weiterhin, dass die Untersuchung im Gesundheitsamt nicht die medizinische Untersuchung oder Behandlung durch die Hausärztin/den Hausarzt ersetzt!
Gebühren
Gesetzliche Grundlagen
• § 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG)