Aufgabe
Zur Bekämpfung der Tuberkulose werden bei gemeldeten ansteckungsfähigen Tuberkuloseerkrankungen die Personen ermittelt, die zu dem Erkrankten engen Kontakt hatten.
Patienten und Kontaktpersonen werden beraten, ggf. werden eine Röntgenuntersuchung der Lungen, eine Tuberkulintestung oder eine Vorstellung beim Lungenarzt veranlasst.
Gesetzliche Grundlagen
§ 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG)