Aufgabe:
Personen dürfen nur dann gewerbsmäßig eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln ausüben, wenn sie eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorweisen können. Diese Belehrung („Gesundheitsausweis“ oder „Gesundheitspass“)
darf bei Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein.
Benötigte Unterlagen für die Antragsstellung:
Zum telefonisch oder schriftlich vereinbarten Untersuchungstermin sind mitzubringen:
- gültiger Personalausweis
- bei Minderjährigen schriftliches Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten und ggf. schriftliche Kostenübernahmeerklärung
Erklärung zur Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gebühren:
- Bescheinigung der Erstbelehrung - 45,00 €
- Wiederholungsausstellung einschl. Belehrung nach § 43 IfSG - 30,00 €
- Zweitschrift - 30,00 €
Es wird um EC-Kartenzahlung gebeten.