Gesund­heits­aus­weis

Aufgabe:

Personen dürfen nur dann gewerbsmäßig eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln ausüben, wenn sie eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorweisen können. Diese Belehrung („Gesundheitsausweis“ oder „Gesundheitspass“)
darf bei Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein.

Benötigte Unterlagen für die Antragsstellung:

Zum telefonisch oder schriftlich vereinbarten Untersuchungstermin sind mitzubringen:

  • gültiger Personalausweis
  • bei Minderjährigen schriftliches Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten und ggf. schriftliche Kostenübernahmeerklärung

Erklä­rung zur Beleh­rung gem. § 43 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG)

Gebühren:

Gemäß Verord­nung über die Gebühren für öffent­liche Leis­tungen im Geschäfts­be­reich des Minis­te­riums für Arbeit, Sozi­ales, Gesund­heit, Frauen und Familie (Gebüh­ren­ord­nung MASGF - GebO­MASGF)

  • Bescheinigung der Erstbelehrung - 45,00 €
  • Wiederholungsausstellung einschl. Belehrung nach § 43 IfSG - 30,00 €
  • Zweitschrift - 30,00 €

Es wird um EC-Kartenzahlung gebeten.

Gesetzliche Grundlagen: