Aufgabe
Die Gesundheitsaufsicht nimmt Aufgaben der Infektionshygiene wie Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung von Einrichtungen z. B. Altenheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Saunen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderung der Hygiene wahr.
Des Weiteren wird der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken überwacht.
Infektionsschutz
Meldung von Infektionskrankheiten gemäß §§ 6 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. der erweiterten Meldepflicht im Land Brandenburg
Hygieneüberwachung / Arzneimittelüberwachung
Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:
Einrichtungen, die nach § 36 Infektionsschutzgesetz sowie §§ 3, 11 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG) überwacht werden, sind beim Gesundheitsamt formlos anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Name und Anschrift des Inhabers der Einrichtung mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
- falls abweichend die Anschrift der Betriebsstätte mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
- Beschreibung der Tätigkeit
Gebühren:
anlassbezogen, entsprechend Tarifstellen der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF)
Gesetzliche Grundlagen
§ 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§§ 3, 11 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG)