Leichen­pass

Aufgabe:

Jedem Verstorbenen muss während einer Überführung ins Ausland (Heimatland) ein besonderes Dokument beigegeben werden. Der Leichenpass ist von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) des Absenderstaates nach Bedingungen des Europäischen Übereinkommens für die Überführung von Leichen, insbesondere der Art. 3 und 5 auszustellen und entspricht dem Internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung (Berliner Abkommen vom 10. Februar 1937, RGBl II, S. 199).

Benötigte Unterlagen:

Zum telefonisch vereinbarten Termin ist mitzubringen:

  • Totenschein
  • Vollmacht des Bestattungsinstituts und Einsargebescheinigung
  • Unterlagen des Standesamtes (Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterbeeintrag, „Nähere Angaben über den Sterbefall“)
  • Bestätigung des Friedhofs
  • Nachweis über die 2. Leichenschau:
    Die 2. Leichenschau muss durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt zum Sekretariat des Gesundheitsamtes auf.
    - entfällt bei Vorlage des Beerdigungsscheins von der Staatsanwaltschaft -

Gebühren:

Gemäß Verord­nung über die Gebühren für öffent­liche Leis­tungen im Geschäfts­be­reich des Minis­te­riums für Arbeit, Sozi­ales, Gesund­heit, Frauen und Familie (Gebüh­ren­ord­nung MASGF - GebO­MASGF)

  • Ausstellung eines Leichenpasses: 44,00 €

Vorrangig wird um EC-Kartenzahlung gebeten. In Ausnahmefällen ist auch Barzahlung möglich.

Gesetzliche Grundlagen: