Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Die Eingliederungshilfe soll helfen, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine Eingliederung in die Gesellschaft bzw. Teilhabe zu erreichen.
Haben Sie eine dauerhafte Behinderung oder sind Sie von einer solchen Behinderung bedroht, können Sie unter Umständen Eingliederungshilfe beantragen. Die MitarbeiterInnen des Sachgebietes Eingliederungshilfe stehen für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Auf Grund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Gern können Sie vorab per Telefon oder E-Mail Kontakt zum Falleingangsmanagement aufnehmen. Entsprechende Formulare werden Ihnen im persönlichen Gespräch ausgehändigt.
Basisinformationen
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ist im § 99 SGB IX i. V. m. § 53 SGB XII geregelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
Voraussetzungen
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden beim überörtlichen Träger (Sozialamt), in dem der Inanspruchnehmende wohnt, beantragt.
Je nach Einzelfall sind zum Stellen von Anträgen verschiedene Nachweise erforderlich, wie etwa Einkommensnachweise oder ärztliche Gutachten. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle über erforderliche Unterlagen zu informieren.
Weitere Hinweise
- Der Antrag auf Eingliederungshilfe ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
- Bei der Gewährung einer besonderen Wohnform kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) des SGB XII besteht. Der Anspruch wird durch die MitarbeiterInnen des Sachgebietes Eingliederungshilfe geprüft, berechnet und ggf. gewährt.
- Bitte beachten Sie, dass die Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Leistungen zur Teilhabe an Bildung den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vorgehen (§§ 91, 102 Abs. 2 SGB IX). Die abschließende Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag erfolgt dann durch den zweitangegangenen Rehabilitationsträger.
- Junge Menschen mit einer seelischen Behinderung (§ 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII) werden i. d. R. durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie betreut. Bei einer Doppeldiagnose (körperlich und/oder geistig und/oder seelische Behinderung) kann die Betreuung durch das Sachgebiet Eingliederungshilfe erfolgen. Der Anspruch wird durch die Mitarbeiter*Innen des Sachgebietes Eingliederungshilfe geprüft.