Betreu­ungs­be­hörde

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf deren Antrag oder von Amts wegen für sie einen Betreuer. Die Betreuungsbehörde des Landkreises unterstützt das Betreuungsgericht bei der Aufklärung des Sachverhaltes in den einzelnen Betreuungsverfahren. Sie schlägt dem Gericht im Bedarfsfall einen geeigneten Betreuer vor. Dabei handelt es sich um Angehörige, Bekannte, Vereins- oder Berufsbetreuer.

Die Betreuungsbehörde steht bestellten Betreuern und Bevollmächtigten beratend und unterstützend zur Seite.

Zusätzlich berät die Betreuungsbehörde über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

In der Betreuungsbehörde können Sie Ihre Unterschrift auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen gegen eine Gebühr von 10,00 EUR öffentlich beglaubigen lassen. Diese Beglaubigung ersetzt nicht die notarielle Beurkundung.