Hilfe zur Pflege

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung

  • Formular Grundantrag
  • Merkblatt zum Grundantrag auf Sozialhilfe
  • Angaben zur Pflege (nur bei ambulanter Versorgung)
  • aktueller Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise in Kopie
  • Mietvertrag oder andere Nachweise bei Wohneigentum in Kopie
  • aktuelle Vermögensnachweise in Kopie (Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbuch, Angaben zu Grundvermögen, kapitalbildende Versicherungen/-verträge, Bausparvertrag, Sterbeversicherung, Sparbrief)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid der Pflegekasse zur Pflegegradeinstufung
  • Vollmacht oder Betreuerausweis, sofern gerichtliche Betreuung vorliegt
  • Heimvertrag bzw. Pflegevertrag, sofern bereits abgeschlossen
  • Vollmacht zur Abforderung des Pflegegutachtens
  • Vollmacht zur Finanzierung der Pflegeleistungen an den Pflegedienst
  • Hinweisblatt zu Datenschutzhinweisen im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung von Sozialleistungen (nach Antragseingang)

Diese Hinweise dienen einer ersten Orientierung. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden. Eine persönliche Beratung zur Antragstellung wird empfohlen.