Pres­se­mit­tei­lung

2024 / 0132 - 21.06.2024

Erläuterung zur aktuellen Durchführungsverordnung des Jagdgesetzes

Information für Jagdausübungsberechtigte zur Bekämpfung von Nutria und Bisam

Zu sehen ist ein Nutria (Myocastor coypus) in der Natur.
© Marina Wiemer

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) informiert mit Rundschreiben vom 30.05.2024, dass der waffenrechtliche Gebrauch von Schusswaffen zur Tötung von Nutria und Bisam unbedenklich ist.

Bei Fragen zur Verordnung oder zur Antragstellung für Ausnahmegenehmigungen unterstützt die untere Naturschutzbehörde (uNB) und untere Jagd- und Fischereibehörde (uJB) des Landkreises Dahme-Spreewald.

Nachfolgend das durch das MLUK veröffentlichte Rundschreiben an alle Jagdausübungsberechtigten im Land Brandenburg zur Kenntnis:

„Bisam und Nutria unterliegen ab dem 01.06.2024 im Land Brandenburg nicht mehr dem Jagdrecht. Gleichwohl ist die Bekämpfung von Bisam und Nutria als Teil der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer im Rahmen des Tierschutz- und des Naturschutzrechts weiterhin möglich.

Wenn für die Bekämpfung (Erlegung auf Distanz, Fangschuss) Schusswaffen eingesetzt werden, sind die Bestimmungen des Waffenrechtes anzuwenden.

1. Waffenrecht/Naturschutzrecht

Die Bekämpfung der Tiere mit der jagdlichen Schusswaffe ist nach § 13 Absatz 6 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) möglich, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung für die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorliegt. Diese Ausnahmen sind gegeben (s.u.). Jeder Inhaber eines gelösten Jahresjagdscheines darf somit die jagdliche Schusswaffe zur Bekämpfung beider Arten benutzen.

13 Absatz 6 Satz 2 WaffG regelt: Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Bisam und Nutria unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie dürfen bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes gefangen oder getötet werden (vgl. § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Ein solcher Grund liegt hier vor. Zur Abwendung erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden ist die Bekämpfung von Bisam und Nutria erforderlich. Weiterhin sind beide Arten in Brandenburg weitverbreitet und als sogenannte „invasive Arten unionsweiter Bedeutung“ eingestuft, für die die Vorgaben der EU-Verordnung 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gelten. An einer Reduzierung des Bestandes besteht also auch aus naturschutzrechtlicher Sicht ein großes Interesse.

In diesen Fällen kommt § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG zur Anwendung.
Wenn der Abschuss von besonders geschützten Tieren im Rahmen der befugten Jagdausübung zulässig ist, gilt dies erst recht für Tiere, die nur dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere unterliegen. Eine ausdrückliche naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG für die Tötung von Nutria gilt somit als erteilt. Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Absatz 5 WaffG bedarf es für Jagscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber nicht.

Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Jagdausübungsberechtigte und ihre Begehungsscheininhaber Bisam und Nutria im Rahmen der gleichgestellten befugten Jagdausübung durch Abschuss töten.

2. Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass in naturschutzrechtlich ausgewiesenen Schutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.“

Für die Bekämpfung in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht führt die untere Naturschutzbehörde (uNB) des Landkreises Dahme-Spreewald folgende Hinweise auf:

  • Ist die Entnahme bzw. Tötung in Schutzgebieten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („vernünftiger Grund“) vorgesehen, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde
  • Außerhalb von Schutzgebieten stellt der Erlass per se eine artenschutzrechtliche Ausnahme dar und bedarf somit nicht einer weiteren naturschutzrechtlichen Entscheidung.

Die allgemeinen Sprechtage sind Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, sowie Donnerstag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Landkreis Dahme-Spreewald

Ordnungsamt
Untere Jagd- und Fischereibehörde
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
E-Mail: ordnungs­am­t@dahme-spree­wald.de

Landkreis Dahme-Spreewald

Amt für Umwelt und Landwirtschaft
Untere Naturschutzbehörde
Weinbergstraße 1
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
E-Mail: umwelt­am­t@dahme-spree­wald.de

Die vollständigen Änderungen gemäß Verordnung finden Sie unter dem folgenden Link.

Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) finden Sie unter dem Link.

Das Rundschreiben vom 30.05.2024 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz finden Sie unter dem Link.