Pres­se­mit­tei­lung

2024 / 0131 - 19.06.2024

Kindertagespflege im Fokus

zwei neue Richtlinien des Landkreises / LDS fördert Grundqualifizierung für drei potentielle Kindertagespflegepersonen, jetzt bewerben!

Eine Gruppe von Kleinkindern spielt mit der Erzieherin.
Kinder verbessern die motorischen Fähigkeiten der Hände im Kindergarten (Foto: Andrey Kuzmin)

Das Recht der Kindertagespflege im Land Brandenburg wurde im vergangenen Jahr vollumfänglich reformiert. Durch die teils abweichenden und konkretisierenden Regelungen des Landesgesetzgebers war eine entsprechende Neufassung der Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis erforderlich. Die Kindertagespflege dient vorrangig der Betreuung von Kindern im Alter von vollendetem ersten bis vollendetem dritten Lebensjahr.

I. Neue Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Betreuungsverträge werden nur noch zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten geschlossen. Die Kindertagespflegepersonen haben nunmehr die Verpflichtung, die Wohnortkommunen sowie den Landkreis über den Abschluss der Betreuungsverträge zu informieren, damit sodann die Entgeltvereinbarungen abgeschlossen werden können.

Es wurde festgeschrieben, dass das Betreuungsverhältnis frühestens 10 Arbeitstage vor Vollendung des ersten Lebensjahres mit einer Eingewöhnungszeit beginnt. Mit dieser Regelung wird die Finanzierung ab Betreuungsbeginn sichergestellt.

Die Kindertagespflegepersonen haben nunmehr jährlich einen Anspruch auf 31 Tage betreuungsfreie Zeit bei Fortzahlung der Geldleistung. Zusätzlich gelten wie bisher der 24.12. und der 31.12. des Kalenderjahres als betreuungsfreie Tage.

Die Kindertagespflege dient vorrangig der Betreuung von Kindern im Alter von vollendetem ersten bis vollendetem dritten Lebensjahr. Darüber hinaus ist nach dem SGB VIII eine Betreuung nur ergänzend oder bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs in der Kindertagespflege möglich. Aufgrund bestehender Kapazitätsengpässe in einigen kreisangehörigen Kommunen wurde eine Übergangsregelung festgeschrieben, nach der ein Kind auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Vorliegen eines besonderen Bedarfs betreut werden kann, wenn nachweislich kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Die Weiterfinanzierung erfolgt längstens bis zum 31.07. des Jahres, welches auf den dritten Geburtstag des Kindes folgt.

Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2024 gültig.

II. Neue Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Gewährung einer Förderung der Grundqualifizierung Kindertagespflege

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 24.04.2024 diese neue und im Land Brandenburg einzigartige Förderrichtlinie beschlossen. BewerberInnen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson können die Kosten der Grundqualifizierung als Zuschuss nach der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Gewährung einer Förderung der Grundqualifizierung Kindertagespflege beantragen. Bislang wurde hierfür ein pauschaler Zuschuss von ca. 15 Prozent gewährt.

Die neue Förderung der Grundqualifizierung Kindertagespflege soll bei der Suche nach potentiellen Kindertagespflegepersonen helfen. Damit soll dem bundesweiten Trend des Rückgangs des Personenkreises entgegengewirkt werden. Kindertagespflegepersonen betreuen Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

Potentielle Kindertagespflegepersonen müssen für das Tätigwerden vertiefte Kenntnisse im Bereich der Kindertagespflege durch erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundqualifizierung nachweisen. Diese Kosten sind selbst zu tragen. Dieser Umstand kann dazu führen, dass BewerberInnen von der Tätigkeit Abstand nehmen. Mit der neuen Richtlinie können jährlich für maximal 3 BewerberInnen die Grundqualifizierungen Kindertagespflege gefördert werden.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die potentiellen Kindertagespflegepersonen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson geeignet sind. Die Prüfung erfolgt durch die Fachberatung des Landkreises als erlaubniserteilende Behörde.

Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung gebunden, nach Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson, die Tätigkeit im Gebiet des Landkreises aufzunehmen und Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Dahme-Spreewald zu betreuen. Die Grundqualifizierung ist binnen eines Jahres zu beginnen. Die potentiellen Kindertagespflegepersonen müssen nach Abschluss der Grundqualifizierung innerhalb von sechs Monaten im Landkreis Dahme-Spreewald tätig werden und die Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausüben.

Die Grundqualifizierung wird von verschiedenen Anbietern durchgeführt. Die Höhe der Förderung kann deshalb schwanken und richtet sich nach den mittels Rechnung nachgewiesenen Kosten.

Die Mitarbeiterinnen der Fachberatung/Fachaufsicht Kinder­ta­gespflege des Landkreises Dahme-Spreewald beraten Eltern, Interessierte und Fachkräfte zum Thema Kindertagespflege. Die Förderung ist beim Jugendamt des Landkreises Dahme-Spreewald spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn formlos schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist das Angebot eines anerkannten Bildungsträgers zur Grundqualifizierung beizufügen.