Agra­r­för­de­rung

Nach den beiden vorangegangenen Übergangsjahren 2021 und 2022 begann am 1. Januar 2023 eine neue Förderperiode für die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP).

Die „Grüne Architektur“ der neuen GAP ab 2023 setzt sich dabei aus den folgenden drei wesentlichen Elementen zusammen:

  • der Konditionalität
  • der ersten Säule mit den Direktzahlungen
  • der zweiten Säule mit den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP)
Abgebildet ist die GAP ab 2023.
© Unger/MLUK

Die Konditionalität:

Die Konditionalität umfasst die allgemeinen Grundanforderungen, die jeder Landwirt erfüllen muss, um eine Agrarförderung zu erhalten, unabhängig der Bewirtschaftungsweise des Landwirtschaftsbetriebes.

Die Konditionalität setzt sich dabei aus den folgenden zwei Teilbereichen zusammen:

  • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):
    Die Gewährung von Agrarzahlungen ist an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flachen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft.
  • Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards):
    Die GLÖZ-Standards sollen verstärkt zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung zahlreicher Probleme im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens sowie der Bodenqualität und zur Stärkung der Biodiversität beitragen.

Weiteres Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial zum Down­load:

Informationen zur Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

Der Antrag auf Agrarförderung kann unter www.agra­ran­trag-bb.de gestellt/eingereicht werden.

Bitte beachten: Die Anmeldung im WebClient ist ab dem Antragsjahr 2025 ausschließlich über die Zwei-Faktor-Authentifizierung („Authega“) möglich.

Antragsvoraussetzungen:

  • Mindestparzellengröße für Förderprogramme der 1. Säule (Direktzahlungen): 0,1 ha
  • Mindestparzellengröße für Förderprogramme der 2. Säule (Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen): 0,3 ha

Anzeige eines Pflu­ger­eig­nisses

Seit dem 01.01.2015 ist die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland genehmigungspflichtig. Seit der Einführung der sogen. Pflugregelung 2018 ist auch das Pflügen von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung genehmigungspflichtig.

Die Anträge auf Genehmigung sind schriftlich beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung einzureichen.

Anerkannte landwirtschaftliche Berater/innen
in der Region Berlin-Brandenburg

Liste der aner­kannten land­wirt­schaft­li­chen Berater/innen